Artikel I-4 Grundfreiheiten und Nichtdiskriminierung

(1) Der freie Personen-, Dienstleistungs-, Waren- und Kapitalverkehr sowie die Niederlassungsfreiheit werden von der Union und innerhalb der Union nach Maßgabe der Verfassung gewährleistet.

(2) Unbeschadet besonderer Bestimmungen der Verfassung ist in ihrem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten.

« Artikel I-3 Die Ziele der Union | Inhaltsverzeichnis | Artikel I-5 Beziehungen zwischen der Union und den Mitgliedstaaten »