Artikel I-19 Die Organe der Union
(1) Die Union verfügt über einen institutionellen Rahmen, der zum Zweck hat,
— ihren Werten Geltung zu verschaffen,
— ihre Ziele zu verfolgen,
— ihren Interessen, denen ihrer Bürgerinnen und Bürger und denen der Mitgliedstaaten zu dienen,
— die Kohärenz, Effizienz und Kontinuität ihrer Politik und ihrer Maßnahmen sicherzustellen.
Dieser institutionelle Rahmen umfasst
— das Europäische Parlament,
— den Europäischen Rat,
— den Ministerrat (im Folgenden „Rat“),
— die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“),
— den Gerichtshof der Europäischen Union.
(2) Jedes Organ handelt nach Maßgabe der ihm in der Verfassung zugewiesenen Befugnisse nach den Verfahren und unter den Bedingungen, die in der Verfassung festgelegt sind. Die Organe arbeiten loyal zusammen.












