Artikel II-69 Recht, eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen

Das Recht, eine Ehe einzugehen, und das Recht, eine Familie zu gründen, werden nach den einzelstaatlichen Gesetzen gewährleistet, welche die Ausübung dieser Rechte regeln.

« Artikel II-68 Schutz personenbezogener Daten | Inhaltsverzeichnis | Artikel II-70 Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit »