Artikel II-69 Recht, eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen
Das Recht, eine Ehe einzugehen, und das Recht, eine Familie zu gründen, werden nach den einzelstaatlichen Gesetzen gewährleistet, welche die Ausübung dieser Rechte regeln.
Vertrag über eine Verfassung für Europa |
OEZ: 16:47, 08.09.2008
MEZ: 15:47, 08.09.2008 WEZ: 14:47, 08.09.2008 |
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Das Recht, eine Ehe einzugehen, und das Recht, eine Familie zu gründen, werden nach den einzelstaatlichen Gesetzen gewährleistet, welche die Ausübung dieser Rechte regeln.