Artikel II-76 Unternehmerische Freiheit
Die unternehmerische Freiheit wird nach dem Unionsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten anerkannt.
Vertrag über eine Verfassung für Europa |
OEZ: 16:29, 08.09.2008
MEZ: 15:29, 08.09.2008 WEZ: 14:29, 08.09.2008 |
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Die unternehmerische Freiheit wird nach dem Unionsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten anerkannt.