Artikel II-91 Gerechte und angemessene Arbeitsbedingungen

(1) Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat das Recht auf gesunde, sichere und würdige Arbeitsbedingungen.

(2) Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat das Recht auf eine Begrenzung der Höchstarbeitszeit, auf tägliche und wöchentliche Ruhezeiten sowie auf bezahlten Jahresurlaub.

« Artikel II-90 Schutz bei ungerechtfertigter Entlassung | Inhaltsverzeichnis | Artikel II-92 Verbot der Kinderarbeit und Schutz der Jugendlichen am Arbeitsplatz »